Europawahl
Das Europäische Parlament wird alle 5 Jahre gewählt. Die Europawahl findet am 9. Juni 2024 statt, zusammen mit der Kommunalwahl.
Bekanntmachung zur Europawahl am 9. Juni 2024
Wahl der Abgeordneten für das Europäische Parlament
Gleichzeitig mit den Kommunalwahlen fand am 26. Mai 2019 auch die Europawahl statt. Bei der Europawahl wählten wahlberechtigte Unionsbürger und Unionsbürgerinnen zum neunten Mal die Mitglieder des Europäischen Parlaments. Das Europäische Parlament ist das einzige direkt vom Volk der Mitgliedstaaten gewählte Organ der Europäischen Union. Zusammen mit dem Rat der Europäischen Union ist das Europäische Parlament für die EU-Gesetzgebung zuständig. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
In Deutschland wurden 96 Abgeordnete für das Europäische Parlament in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Ein einheitliches Wahlgesetz auf EU-Ebene besteht nicht. Daher werden die Volksvertreter und Volksvertreterinnen nach den nationalen Wahlgesetzen gewählt. In der Bundesrepublik Deutschland wird das Wahlverfahren im Europawahlgesetz und in der Europawahlordnung geregelt.
Wahlrecht und Stimmabgabe
Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Wahlberechtigt für die Wahl des Europäischen Parlaments sind Unionsbürger und Unionsbürgerinnen die
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei der Europawahl gelten für in Deutschland lebende Unionsbürger und Unionsbürgerinnen folgende Besonderheiten: Sie können sich entscheiden, ob sie an ihrem Wohnsitz in Deutschland oder in ihrem Herkunftsland wählen möchten. Daher müssen sie bei der Europawahl erst einen Antrag stellen, dass Sie ins Wählerverzeichnis eingetragen werden und somit in Deutschland wählen können. Dieses Verfahren dient der Vermeidung von Doppelwahlen. Deutsche Staatsangehörige werden wie bei der Kommunalwahl automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen. Ausführliche Informationen über das Wahlrecht von Unionsbürgern und Unionsbürgerinnen finden Sie in der oben stehenden Bekanntmachung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland.